Minijob 2026: Neue Regeln, Verdienstgrenze 603 € und Steuern im Überblick

12. Februar 2026

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob (auch geringfügige Beschäftigung genannt) ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem der monatliche Verdienst eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Minijobs sind in Deutschland weit verbreitet: Rund 7 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob – als Aushilfe im Einzelhandel, in der Gastronomie, als Haushaltshilfe oder neben dem Hauptberuf.

Der große Vorteil: Für Minijobber fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer an (bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber). Das bedeutet: Brutto gleich Netto. Dennoch gelten auch im Minijob volle Arbeitnehmerrechte – von Urlaub über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Kündigungsschutz.

Minijob-Grenze 2026: 603 Euro pro Monat

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro pro Jahr. Die Grenze ist gegenüber 2025 (556 Euro) deutlich gestiegen.

Warum steigt die Minijob-Grenze?

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Verdienstgrenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Formel lautet: Mindestlohn x 130 Stunden / 3 Monate. Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist, ergibt sich die neue Grenze von 603 Euro.

| Jahr | Mindestlohn | Minijob-Grenze (Monat) | Minijob-Grenze (Jahr) | |------|------------|----------------------|---------------------| | 2024 | 12,41 € | 538 € | 6.456 € | | 2025 | 12,82 € | 556 € | 6.672 € | | 2026 | 13,90 € | 603 € | 7.236 € | | 2027 (geplant) | 14,60 € | 633 € | 7.596 € |

Gelegentliches Überschreiten der Grenze

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze ist erlaubt, wenn:

  • es in maximal 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres geschieht
  • der maximale Jahresverdienst von 8.442 Euro nicht überschritten wird
  • Typische Gründe sind Krankheitsvertretung, unvorhergesehenes Arbeitsaufkommen oder saisonale Spitzen.

    Arbeitszeit im Minijob 2026

    Bei einem Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich bei voller Ausschöpfung der Verdienstgrenze eine maximale monatliche Arbeitszeit von:

    603 € / 13,90 € = ca. 43 Stunden pro Monat

    Das entspricht rund 10 bis 11 Stunden pro Woche bei gleichmäßiger Verteilung.

    Wichtig: Der Arbeitgeber darf nicht weniger als den Mindestlohn zahlen. Wer einen höheren Stundenlohn erhält, darf entsprechend weniger Stunden arbeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit aufzuzeichnen.

    Abgaben im Minijob: Wer zahlt was?

    Im Minijob tragen hauptsächlich die Arbeitgeber die Abgabenlast. Die Gesamtbelastung für gewerbliche Arbeitgeber beträgt bis zu 31,17 % des Verdienstes.

    Arbeitgeberabgaben (gewerblicher Minijob)

    | Abgabe | Prozentsatz | |--------|------------| | Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13,00 % | | Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15,00 % | | Pauschale Lohnsteuer (bei Pauschalversteuerung) | 2,00 % | | Umlage U1 (Krankheit) | 0,80 % (neu seit 01.01.2026) | | Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,24 % | | Insolvenzgeldumlage | 0,09 % |

    Neu 2026: Die Umlage U1 wurde zum 1. Januar 2026 von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt. Dadurch sinken die Gesamtabgaben für Arbeitgeber leicht.

    Arbeitgeberabgaben (Minijob im Privathaushalt)

    Für Minijobs in Privathaushalten (Putzhilfe, Gartenpflege etc.) gelten reduzierte Pauschalbeiträge:

    | Abgabe | Prozentsatz | |--------|------------| | Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 5,00 % | | Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 5,00 % | | Pauschale Lohnsteuer | 2,00 % | | Umlage U1 | 0,80 % | | Umlage U2 | 0,24 % |

    Private Arbeitgeber können 20 % der Kosten (maximal 510 Euro pro Jahr) steuerlich absetzen.

    Arbeitnehmerabgaben

    Minijobber zahlen in der Regel keine eigenen Beiträge – mit einer Ausnahme: der Rentenversicherung (siehe nächster Abschnitt).

    Rentenversicherung im Minijob

    Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 %, und der Minijobber zahlt die Differenz zum vollen Beitragssatz als Eigenanteil von 3,6 % des Verdienstes.

    Was bringt die Rentenversicherungspflicht?

  • Die Beschäftigungszeit zählt als vollwertige Pflichtbeitragszeit für die Rente
  • Sie erwerben Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Rehabilitation
  • Beitragszeiten werden für die Wartezeit der Altersrente angerechnet
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu reichen Sie einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber ein. Die Befreiung gilt für die Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

    Neu ab Juli 2026: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die sich zuvor befreit haben, einmalig die Befreiung rückgängig machen und wieder in die Rentenversicherungspflicht eintreten. Diese Entscheidung ist dann endgültig – eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

    Tipp: Überlegen Sie gut, ob sich die Befreiung lohnt. Der Eigenanteil bei 603 Euro beträgt nur ca. 21,71 Euro pro Monat, sichert aber vollwertige Rentenansprüche.

    Steuern im Minijob: Pauschalversteuerung oder Lohnsteuerkarte?

    Für die Besteuerung eines Minijobs gibt es zwei Möglichkeiten:

    Option 1: Pauschale Lohnsteuer von 2 % (Regelfall)

    Die meisten Arbeitgeber nutzen die einheitliche Pauschsteuer von 2 %. Diese deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. Der Arbeitgeber zahlt die Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale.

      Vorteile für den Minijobber:
    • Keine eigene Steuererklärung für den Minijob nötig
    • Das Minijob-Einkommen muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden
    • Brutto = Netto (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht)

    Option 2: Individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte

    Alternativ kann der Minijob über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) versteuert werden, also nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers.

      Vorteile:
    • In Steuerklasse I bis IV fällt bei einem Verdienst bis 603 Euro in der Regel keine Lohnsteuer an
    • Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung) können in der Steuererklärung geltend gemacht werden
    • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird berücksichtigt

    Nachteil: Das Einkommen muss in der Steuererklärung angegeben werden.

    Achtung bei Steuerklasse V oder VI: In diesen Steuerklassen kann auch bei einem Minijob Lohnsteuer anfallen. In diesem Fall ist die Pauschalversteuerung oft günstiger.

    Minijob neben dem Hauptjob

    Viele Arbeitnehmer üben einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung aus. Hier gelten besondere Regeln:

    Ein Minijob neben dem Hauptjob

    Der erste Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei. Er wird nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet.

    Zweiter oder weiterer Minijob neben dem Hauptjob

    Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann kein Minijob mehr. Er wird sozialversicherungspflichtig (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung) und muss wie der Hauptjob an die zuständige Krankenkasse gemeldet werden.

    Beispiel: Sie arbeiten Vollzeit als Angestellte und haben einen Minijob in einem Cafe (500 Euro). Wenn Sie zusätzlich einen zweiten Minijob als Nachhilfelehrerin annehmen (200 Euro), wird dieser zweite Minijob sozialversicherungspflichtig – auch wenn er für sich allein unter der Grenze liegt.

    Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung

    Eine kurzfristige Beschäftigung (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) wird nicht mit dem Minijob oder dem Hauptjob zusammengerechnet. Sie können also neben dem Hauptjob einen Minijob und zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.

    Mehrere Minijobs ohne Hauptjob

    Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, kann mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Allerdings werden die Verdienste zusammengerechnet:

  • Liegt der Gesamtverdienst unter 603 Euro pro Monat, bleiben alle Minijobs sozialversicherungsfrei
  • Wird die Grenze überschritten, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig
  • Wichtig: Jeder Minijobber muss seinen Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale zu melden.

    Minijob und Elterngeld

    Wer Elterngeld bezieht und einen Minijob ausübt, muss mit einer Anrechnung rechnen:

  • Das Einkommen aus dem Minijob wird auf das Elterngeld angerechnet
  • Das Mindestelterngeld von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) bleibt jedoch immer erhalten
  • Bei der Berechnung werden keine Steuern oder Sozialabgaben abgezogen, da im pauschalversteuerten Minijob keine anfallen
  • Der monatliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 102,50 Euro wird vom Bruttolohn abgezogen
  • Tipp: Bei ElterngeldPlus fällt die Anrechnung geringer aus und die Bezugsdauer ist länger. Ein Minijob kann sich hier besonders lohnen.

    Während des Elterngeldbezugs dürfen Sie maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Minijob liegt mit ca. 10 Stunden pro Woche deutlich darunter.

    Minijob und Bürgergeld

    Wer Bürgergeld bezieht und einen Minijob ausübt, profitiert von gestaffelten Freibeträgen:

    Freibeträge bei Minijob-Verdienst

    | Einkommensbereich | Freibetrag | |-------------------|------------| | Bis 100 € | 100 % frei (Grundfreibetrag) | | 100 – 520 € | 20 % frei | | 520 – 603 € | 30 % frei |

      Rechenbeispiel bei 603 Euro Verdienst:
    • 100 Euro Grundfreibetrag
    • 84 Euro (20 % von 420 Euro)
    • 24,90 Euro (30 % von 83 Euro)
    • = 208,90 Euro bleiben anrechnungsfrei
    • = 394,10 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet

    Wichtig: Jeder Minijob muss dem Jobcenter vor Beginn gemeldet werden – unabhängig von der Höhe des Einkommens.

    Sonderregel für Jugendliche unter 25: Schüler, Auszubildende und Studenten in einer Bedarfsgemeinschaft können Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zur Höhe der Minijob-Grenze (603 Euro) vollständig anrechnungsfrei behalten.

    Rechte im Minijob: Urlaub, Krankheit und Kündigung

    Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet eine Benachteiligung.

    Urlaubsanspruch

    Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz:

  • Bei einer 6-Tage-Woche: Mindestens 24 Werktage pro Jahr
  • Bei einer 5-Tage-Woche: Mindestens 20 Arbeitstage pro Jahr
  • Bei weniger Arbeitstagen: Anteilig berechnet
  • Beispiel: Wer an 2 Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 8 Urlaubstage pro Jahr (24 / 6 x 2).

    Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG).

    Lohnfortzahlung bei Krankheit

    Auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

  • Der Anspruch besteht nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung
  • Die Lohnfortzahlung wird für bis zu 6 Wochen pro Krankheitsfall gezahlt
  • Die Höhe entspricht dem regelmäßigen Verdienst
  • Kündigungsschutz

    Für Minijobber gelten die gleichen Kündigungsregeln wie für andere Arbeitnehmer:

  • Gesetzliche Kündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB)
  • Kündigungsschutzgesetz: Gilt nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern
  • Sonderkündigungsschutz: Für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder
  • Weitere Rechte

  • Mutterschutz: Volles Recht auf Mutterschutz und Elternzeit
  • Schriftlicher Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten (Nachweisgesetz)
  • Gleichbehandlung: Kein geringerer Stundenlohn als vergleichbare Vollzeitkräfte
  • Minijob und Krankenversicherung

    Ein Minijob allein begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz für den Minijobber. Sie müssen anderweitig krankenversichert sein:

  • Über den Hauptjob (gesetzliche Krankenversicherung)
  • Über die Familienversicherung (als Ehepartner oder Kind)
  • Über eine freiwillige Versicherung oder private Krankenversicherung
  • Über das Jobcenter (bei Bürgergeld-Bezug)
  • Der Arbeitgeber zahlt zwar den Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung, dieser begründet aber keinen eigenen Versicherungsschutz.

    Minijob bei der Steuerklasse wechseln

    Wenn Sie verheiratet sind und einen Minijob neben dem Hauptjob Ihres Partners ausüben, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein. Bei Pauschalversteuerung des Minijobs hat die Steuerklasse allerdings keinen Einfluss auf den Minijob selbst. Sie wirkt sich nur auf den Hauptjob und gegebenenfalls auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld aus.

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

    Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2026 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro pro Jahr. Sie ist an den Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gekoppelt.

    Muss ich als Minijobber Steuern zahlen?

    In der Regel nicht. Der Arbeitgeber zahlt die Pauschsteuer von 2 %. Alternativ kann die Besteuerung über die Lohnsteuerkarte erfolgen. In Steuerklasse I bis IV fällt bei 603 Euro Verdienst normalerweise keine Lohnsteuer an.

    Kann ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen?

    Ja, durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber. Ab Juli 2026 können Sie eine frühere Befreiung einmalig rückgängig machen. Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

    Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

    Es gibt keine feste Stundengrenze, aber der Mindestlohn muss eingehalten werden. Bei 13,90 Euro Mindestlohn und 603 Euro Verdienstgrenze ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von ca. 43 Stunden pro Monat.

    Darf ich mehrere Minijobs haben?

    Ja, aber die Verdienste werden zusammengerechnet. Ohne Hauptjob darf der Gesamtverdienst 603 Euro nicht überschreiten. Neben einem Hauptjob ist nur ein Minijob sozialversicherungsfrei; jeder weitere wird sozialversicherungspflichtig.

    Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub?

    Ja, Minijobber haben den gleichen anteiligen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Der gesetzliche Mindestanspruch berechnet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.

    Bekomme ich im Minijob Lohnfortzahlung bei Krankheit?

    Ja, nach 4 Wochen Beschäftigungsdauer haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu 6 Wochen pro Krankheitsfall.

    Was passiert, wenn ich die 603-Euro-Grenze überschreite?

    Bei regelmäßigem Überschreiten wird der Minijob zum Midijob (603,01 bis 2.000 Euro). Es fallen dann reguläre Sozialversicherungsbeiträge an, allerdings mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen im Übergangsbereich.

    Wird mein Minijob auf das Bürgergeld angerechnet?

    Ja, aber es gelten Freibeträge. Bei 603 Euro Verdienst bleiben 208,90 Euro anrechnungsfrei. Mehr dazu in unserem Artikel zum Bürgergeld 2026.

    Wird mein Minijob auf das Elterngeld angerechnet?

    Ja, das Minijob-Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Das Mindestelterngeld von 300 Euro bleibt aber erhalten. Mehr dazu in unserem Artikel zum Elterngeld 2026.

    Fazit: Minijob 2026 – Was Sie wissen müssen

    Der Minijob bleibt 2026 eine attraktive Beschäftigungsform mit einigen wichtigen Änderungen:

    1. Verdienstgrenze steigt auf 603 Euro – durch den Mindestlohn von 13,90 Euro 2. Umlage U1 sinkt auf 0,8 % – etwas geringere Arbeitgeberkosten 3. Rentenversicherungs-Befreiung rückgängig machen – ab Juli 2026 einmalig möglich 4. Volle Arbeitnehmerrechte – Urlaub, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz gelten auch im Minijob 5. Nur ein Minijob neben dem Hauptjob bleibt sozialversicherungsfrei

    Informieren Sie sich rechtzeitig über die neuen Regeln und prüfen Sie, ob sich Änderungen auf Ihre persönliche Situation auswirken – insbesondere wenn Sie Bürgergeld oder Elterngeld beziehen.

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